Kreisgruppe Bonn

Bebauungsplan 6618-2 Qurinusplatz

Bonn, 28.11.2018

Bundesstadt Bonn

Amt 61-41

53103 Bonn

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 6618-2 der Bundesstadt Bonn (Quirinusplatz)

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Beteiligung im o.a. Verfahren und geben wie folgt Stellung ab:

Grundsätzlich begrüßen wir die Neunutzung des schon versiegelten Geländes für eine Wohnbebauung. Bezüglich der Umsetzung des Bebauungsplans möchten wir aber folgende Bedenken und Anregungen einbringen:

Die geplante Fällung von neun unter die Baumsatzung fallenden Bäumen ist unseres Erachtens in diesem Ausmaß nicht notwendig. Diese Einschätzung stützt sich unter anderem auch auf die in der Begründung (S. 10) benutzte Formulierung „... teilweise auch aus Gründen des mangelhaften Baumzustandes, müssen 9 Bäume im Baugrundstück gefällt werden.“ Hier sollte überprüft werden, ob in den Fällen, in denen eine Gefährdung von Personen stattfinden könnte, eine geänderte Wegeführung, ggf. auch ein maßvoller Rückschnitt, das Problem entschärfen kann.

Der geplante Glasgang zwischen den beiden geplanten Baukörpern an der Villenstraße birgt eine erhebliche Kollisionsgefahr für die Avifauna. Hier sind wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag, wie sie z.B. die Schweizerische Vogelwarte Sempach in ihrer Broschüre „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ zusammengestellt hat, in der Baugenehmigung verbindlich festzusetzen.

In der ASP wird auf S. 24 als Alternative zur Vermeidungsmaßnahme „Keine Rodung zur Vogelschutzzeit 1.3 - 31.9.“ eine „Kontrolle auf Brutnester vor Beginn der Rodungsarbeiten“ dargestellt. Dies heißt also, das eine Rodung auch außerhalb der gesetzlich verankerten Vogelschutzzeiten ermöglicht werden soll, sofern eine Kontrolle auf Brutnester stattfindet. Diese Alternative stellt einen Verstoß gegen §44(1) BNatSchG dar. In dem an den Bäumen sowie den Fassaden bis in große Höhen wachsenden, dichten Efeubewuchs ist eine vollständige Kontrolle auf Nester nicht möglich, so daß Verstöße gegen das Tötungsverbot wahrscheinlich sind. In der ASP wurde auf das Potential des Efeubewuchses als Niststandort hingewiesen. Insofern sind gesetzlich vorgeschriebene Vermeidungsmaßnahmen (Rodung bzw. Rückschnitt von Bäumen und Gehölzen bzw. Efeuentfernung nur außerhalb des Zeitraumes vom 01. März bis 30. September) zwingend zu befolgen.

Für die Ersatzpflanzungen sollte die Verwendung von gebietstypischen, einheimischen und standortgerechten Gehölzen vorgeschrieben werden.

Wir würden uns über eine Berücksichtigung unserer Bedenken und Anregungen freuen.

Mit freundlichen Grüßen

i.A. Herbert Weber (BUND KG Bonn)